Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schmid Service GmbH | Baumaschinen | Hydraulik | Ersatzteile

1. Angebot und Vertragsschluss
1.1 Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hiervon abweichende oder entgegenstehende oder unsere Bedingungen ergänzenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, diese werden ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt. Eventuelle Gegenbestätigung des Vertragspartners unter Berufung auf abweichende Bedingungen widersprechen wir.
1.2 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsverhältnisse, die sich aus sämtlichen – auch zukünftigen – Vertragsverhältnissen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen und Auskünfte zwischen uns und anderen Vertragspartnern ergeben. Die nachfolgenden Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtliche Sondervermögen.
1.3 Unser Angebot ist stets freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung entsprechend deren Inhalt oder durch Lieferung zustande.
1.4 Abweichend von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Mündlich mitgeteilte Preise für Arbeiten bzw. Ersatzteile sind stets freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. In diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen, und mit den jeweiligen Preisen zu versehen. Die Preise verstehen sich ab Werk ohne Verpackung, Transportkosten und Transportversicherung.
2.2 Der Rechnungsbetrag von Reparaturen und Nebenleistungen sind bei Abnahme des Reparaturgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Meldung über Fertigstellung und Aushändigung oder Überweisung der Rechnung.
2.3 Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Sie werden nur erfüllungshalber angenommen. Eine Gewährung für richtige Vorlage und Protesterhebung der Schecks wird ausgeschlossen.
2.4 Gegenansprüche des Auftraggebers kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem Reparaturauftrag beruht.
2.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Von neuen Vertragspartnern und Vertragspartner, bei welchen sich die Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern, insbesondere bei Befürchten der Zahlungsunfähigkeit darf der Auftragnehmer auch nach Auftragserteilung und Auftragsbestätigung bzw. kurz vor Auslieferung noch Vorkasse verlangen.
3. Fristen, Fertigstellung
3.1 Der Auftragnehmer ist stets bestrebt, genannte Liefertermine und genannte Fertigstellungstermine einzuhalten. Sie sind jedoch nur dann verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich, also verbindlich, zugesagt worden sind.
3.2 Höhere Gewalt wie Arbeitskämpfe, Unruhen, Naturkatastrophen, Krieg, Blockade, Ein- oder Ausfuhrverbot, behördliche Maßnahmen, Roh-, Hilfs- oder Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, sonstige Transportstörungen, Betriebsstörungen, ferner andere außerhalb unseres Einflussbereichs liegende Umstände, die uns oder unseren Vorlieferanten die rechtzeitige Lieferung oder Fertigstellung erschweren oder unmöglich machen, berechtigen uns, die Lieferfrist in angemessenem Umfang zu verlängern. Wird durch die vorerwähnten Ereignisse die Lieferung oder die Arbeitsleistung unmöglich, so sind wir berechtigt von dem noch nicht erfüllten Teil ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche auf Schadensersatz oder Nachlieferung stehen in diesem Fall dem Kunden nicht zu.
3.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Reparaturgegenstand innerhalb von einer Woche ab Zugang der Fertigstellunganzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinem Recht Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Arbeitstage.
3.4 Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Pfandrecht
4.1 Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches erweitertes Pfandrecht zu. Das Pfandrecht erstreckt sich auf die durch den Auftrag in seinen Besitz gelangten Gegenstände. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderung aus früheren durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstige Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen.
5. Eigentumsvorbehalt bei Verkauf von Gegenständen
5.1 Wir behalten uns vor, bei Verkäufen das Eigentum an den von uns gelieferten oder eingebauten Gegenständen bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher uns aus diesem Vertrag und aus der Geschäftsbindung insgesamt zu dem Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehenden Forderungen vor, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstehen oder bereits entstanden waren.
5.2 Der Käufer ist zum Weiterverkauf zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung, sowie zum anschließenden Veräußerungsrahmen vom verlängerten Eigentumsvorbehalt berechtigt, sofern dieses im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt. Nicht gestattet ist insbesondere eine Verbindung oder sicherungsübereigneter Vorbehaltsware durch den Auftraggeber. An einer weiteren Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für uns vor. Bei einer Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Auftraggeber erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Die aus der Verarbeitung entstehenden neuen Sache gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
5.3 Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungspflicht in Verzug oder verletzt er eine, der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. Bei Pflichtverletzung des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Vertragspartners gegen Kredit zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
6. Sachmängel, Gewährleistung, Haftung
6.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, unsere Lieferung und Leistung unverzüglich auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Maßgenauigkeit und Mängelfreiheit zu untersuchen.
Mängel sind unverzüglich vom Käufer an den Verkäufer anzuzeigen. Offensichtlich erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Prüfung anzuzeigen. Versteckte Mängel sind nach Entdeckung unverzüglich anzuzeigen. Die Mängelrüge muss schriftlich erfolgen. Anderenfalls gilt die Lieferung als genehmigt und mangelfrei.
6.2 Ist ein Mangel vorhanden, so steht dem Vertragspartner ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich des vereinbarten Zahlbetrages nicht zu, es sei denn die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur insoweit zur Zurückbehaltung berechtigt, als der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu dem Mangel und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.
6.3 Die Gewährleistungsansprüche im Bezug auf den Verkauf von neuen Waren verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang bzw. Abnahme der Leistung, soweit eine längere Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 479 Abs. 1 und § 634 a Abs. 1 BGB nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die Gewährleistungsansprüche in Bezug auf Verkauf bzw. Einbau von gebrauchten oder runderneuerten Waren wie beispielsweise Austauschteile verjähren innerhalb von 6 Monate abweichend zu Satz 1. Diese 6-Monats-Frist gilt grundsätzlich für alle Ansprüche. Die obige Frist gilt grundsätzlich für alle Ansprüche des Kunden gegen den Verwender, insbesondere auch mögliche Ansprüche aus einem Reparaturvertrag bzw. Werksvertrag. Sie gilt nicht im Fall von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für die Geltendmachung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung.
6.4 Wir sind berechtigt und im Fall der Anerkennung der Mängelrüge verpflichtet, nach eigener Wahl mangelhafte Ware nachzubessern oder Ersatz zu leisten. Zur Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder zur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) ist der Auftraggeber nur dann berechtigt, wenn die Ersatzlieferung oder die Nachbesserung im Einzelfall nicht möglich ist, trotz schriftlicher Aufforderung des Auftraggebers unter angemessener Fristsetzung schuldhaft unterblieben oder die Nachbesserung wiederholt fehlgeschlagen ist.
6.5 Wegen der weitergehenden Ansprüche und Rechte des Vertragspartners insbesondere aus Delikt und einschließlich Schadensersatzansprüche wegen Folgeschäden, haften wir nur in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
Dies gilt gleichermaßen für etwaige Schadensersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubten Handlungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch bei Handlungen unseres gesetzlichen Vertreters sowie unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.
Auch bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf Ersatz des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens begrenzt.
Von der vorstehenden Haftungsbeschränkung bleibt die gesetzliche Haftung gegenüber dem Vertragspartner bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz ausdrücklich unberührt, wobei vereinbart wird, dass der Vertragspartner uns von möglichen Haftungsansprüchen Dritter im Innenverhältnis freizustellen hat, es sei denn im Falle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.
6.6 Unsere Gewährleistungspflicht entfällt, wenn die gelieferten Gegenstände oder erbrachten Leistungen verändert, unsachgemäß behandelt, be- oder verarbeitet oder in einer von uns für die Betreuung nicht autorisierten Betrieb installiert, instandgesetzt, gewartet oder gepflegt werden. Zur sachgemäßen Behandlung gehört unter anderem die erforderliche und vom Auftraggeber nachzuweisende Einhaltung unserer Einbau-, Bedienungs- und insbesondere auch der Wartungsvorschriften.
7. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
7.1 Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist der Sitz unserer Firma Alfred-Klingele-Straße 88 in 73630 Remshalden.
7.2 Für sämtliche Streitigkeiten einschließlich Scheckwechsel und Urkundsprozessen ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Hiervon unberührt bleibt das Recht, Klage gegen Vertragspartner auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu erheben.
7.3 Bei Auslandsgeschäften unterliegen die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien, soweit nicht zwingend eine andere Rechtsordnung eingreift, deutschem Recht ohne die Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
7.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
7.5 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder jeweilige Verträge nichtig, so wird dadurch die Wirksamkeit der Bestimmungen nicht berührt.
(D31/11493)